Umgemeindung
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Grundlagen
Will ein Kirchgemeindeglied einer anderen Kirchgemeinde der Landeskirche als der seines ständigen Aufenthaltes angehören, so bedarf dies eines persönlichen Antrages des Kirchgemeindegliedes. Für Familien genügt ein gemeinsamer Antrag, in dem jede von diesem Antrag erfasste Person namentlich aufzuführen ist.
Ein solcher Antrag ist von allen betroffenen Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, zu unterschreiben. Der Antrag ist schriftlich an den Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchgemeinde zu richten und mit einer Begründung zu versehen.